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Pastorale Informationen
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Was ist, wenn... ? Häufig gestellte Fragen

Wir beantworten hier zu den neuen Gremien Fragen, die häufig gestellt werden. Vielleicht ist Ihre Frage schon dabei?

FAQs zum Statut

Der Name „Pfarrgemeinderat“ wurde in Folge des II. Vatikanischen Konzils und der Würzburger Synode geprägt und spiegelt nicht mehr die heutige Realität wider. Bezugsgröße ist nicht mehr die einzelne Pfarrei, sondern der Pastorale Raum. Des Weiteren wurden die Kompetenzen der Gremien weiterentwickelt, sodass nicht mehr von einem bisherigen Pfarrgemeinderat gesprochen werden kann. Daher wurden die Gremiennamen angepasst, um so die pastorale Weiterentwicklung anzuzeigen.

Als Gremien werden alle Formen gewählten Engagements betrachtet, also der Rat der Pfarrei, der Rat der Pfarreien und der Gemeinderat. Eine Engagementform beruht u. a. auf Beauftragung und nicht auf Wahl, wodurch dieses Engagement fluider und agiler ist: Hier kommen Menschen auch kurzzeitig, projektbezogen zusammen, um sich zu engagieren. Dies trifft auf das lokale und thematische Gemeindeteam. Einen Sonderfall stellt der Pastoralverbundsrat dar: Dies ist ein Entsendegremium in das durch gewählte Gremien eine Person entsandt wird.

Die Entscheidung, ob auf Raumebene oder lokaler Ebene gewählt wird, treffen die (Vorgänger-)Gremien im Pastoralen Raum. Also die jetzt amtierenden Gremien.

Wollen Sie einen Pastoralverbundsrat neu bilden, muss die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder im aktuellen Gesamtpfarrgemeinderat diesem Antrag zustimmen. Damit ist der Beschluss für Modell 3 gefasst. (vgl. § 1 (4))

Nein. Die Wahl ist an die Mitgliedschaft in der Katholischen Kirche gebunden. Daher kann sich auch niemand wählen lassen, der aus der Kirche ausgetreten ist. In einem Gemeindeteam mitzuarbeiten ist für evangelische Christen dagegen denkbar. Hier können auch andere Menschen mitarbeiten, die gemeinsam mit Katholischen Christen an einem Thema arbeiten, das sich für die Bedarfe der Mitmenschen einsetzt. Allerdings: warum will sich jemand in einer Vereinigung engagieren, aus der er oder sie ausgetreten ist?

Wollen Sie einen Rat der Pfarreien wählen, gilt: Jeder noch bestehende (Gesamt-)Pfarrgemeinderat im Pastoralen Raum hat eine Stimme; der Beschluss wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefasst. Dabei ist wichtig, den bestehenden Pastoralverbundsrat miteinzubeziehen. (vgl. § 1 (5))

Ja, mehrere Pfarrgemeinden können einen gemeinsamen Gemeinderat wählen. Dazu braucht es die Mehrheit von zwei Dritteln der bestehenden Gremien. Dabei hat jedes Gremium eine Stimme. (vgl. § 1 (6))

Ja. Soll in unterschiedlichen Pastoralen Räumen ein gemeinsamer Rat der Pfarreien oder ein gemeinsamer Pastoralverbundsrat gebildet werden, müssen die bestehenden Gremien dieser Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Drittel zustimmen. (vgl. § 1 (7)) Selbiges gilt, wenn benachbarte Pfarreien einen gemeinsamen Gemeinderat wählen möchten.

Hauptamtliche sind verbindlicher Bestandteil des Rates der Pfarrei, des Rates der Pfarreien und des Pastoralverbundsrates. Im Gemeinderat sind Hauptamtliche keine festen Mitglieder aber Kontaktpersonen ins Pastoralteam und zum Gremium auf Raumebene, indem sie z. B. die lokalen Gemeinderäte über Beschlüsse des übergeordneten Gremiums sowie über Anordnungen des Erzbischöflichen Generalvikariates informieren. (vgl. § 16 (6) Ähnlich sieht das Verständnis von Hauptamtlichkeit in den Gemeindeteams aus: Die lokalen und thematischen Gemeindeteams stehen jeweils in abgesichertem und verbindlichem Kontakt zum Pastoralteam; es gibt eine feste Ansprechperson für die Gemeindeteams, die das Gemeindeteam begleitet und berät. Sollte es beim thematischen Gemeindeteam erforderlich sein, dass dieses durch eine hauptamtliche Person unterstützt wird, kann diese auch Mitglied des Gemeindeteams sein, z.B. wenn das Gemeindeteam an einem Schwerpunkt aktiv ist.

Wenn das Gremium Hauptamtliche und Ehrenamtliche umfasst, entscheiden alle gemeinsam. Wichtige Entscheidungen, wie beispielsweise die Festlegung der verlässlichen Orte für Eucharistie und Sakramente, sollen dabei im Einvernehmen mit dem Pastoralteam fallen.

Hier entscheiden alleine die Ehrenamtlichen, die sich an den verbindlichen Festlegungen des Gremiums auf Raumebene orientieren und darüber nicht hinausgehen können.

Jedes Gemeindeteam wird vom Gremium auf Raumebene beauftragt. Sie entscheiden selber, welche Themen sie bearbeiten wollen und wofür sie sich einsetzen wollen. In einem Kontrakt wird verbindlich festgelegt, welche Rechte und Pflichten das Gemeindeteam hat, und auch welche Themen auf der Ebene des Pastoralen Raumes entschieden und bearbeitet werden. An diesem Kontrakt, der Pastoralvereinbarung und dem diözesanen Weg mit dem Zielbild 2030+ orientiert sich die Arbeit der Gemeindeteams.

Grundsätzlich sollen Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Pastoralteam erfolgen. Stimmt die Leitung des Pastoralen Raumes mit „Nein“ bei einem Beschluss ist eine Beschlussfassung dennoch möglich, da Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit gefällt werden. Erst wenn die Leitung des Pastoralen Raumes aufgrund ihrer pastoralen Verantwortung förmlich und begründet erklärt, dass sie dem Beschluss nicht zustimmen kann, ist eine Beschlussfassung nicht möglich. Dann können Klärungsschritte, z.B. über die Konfliktanlaufstellen in den Dekanaten oder über die Beratungsdienste, gegangen werden oder der Antrag neu diskutiert und anschließend modifiziert beschlossen werden.

Dinge, die den gesamten Pastoralen Raum betreffen, werden auf Ebene des Pastoralen Raumes geplant, gesteuert und entschieden. Dies umfasst insbesondere folgende Aspekte: Im Einvernehmen mit dem Pastoralteam beschließt das Gremium auf Raumebene (Rat der Pfarrei, Rat der Pfarreien, Pastoralverbundsrat) die verlässlichen Orte für Eucharistie und Sakramente sowie die diakonischen und missionarischen Schwerpunkte. Das Gremium auf übergeordneter Ebene bildet lokale und thematische Gemeindeteams und beauftragt diese. Weiterhin hat es die Vernetzung der Gemeindeteams im Blick.

Die Mehrheit muss sich stets auf die Mehrheit der Anwesenden beziehen (vgl. 24 § 5 Statut; allgemein vgl. can. 127 CIC), unter der Voraussetzung, dass alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden.

Der Gemeinderat oder das lokale Gemeindeteam sind die Gesichter der Kirche vor Ort. Sie handeln in Abstimmung und im Auftrag des Gremiums auf Raumebene, orientieren sich am Pastoralkonzept und gestalten aus diesem heraus das örtliche kirchliche Leben.

Die gewählten Gremien haben mindestens 6 Mitglieder, bis zu einer Zahl von 4 Mitgliedern kann eine Ausnahme gemacht werden. Sollte der Pastorale Raum, in dem das Gremium gebildet wird, mehr als 20.000 Katholikinnen und Katholiken umfassen, so liegt diese Zahl bei 12 bzw. 10. Die Höchstzahl der gewählten Mitglieder wird individuell vor Ort festgelegt.

Der Pastoralverbundsrat ist kein Wahlgremium sondern ein Entsendegremium. Hier hinein entsenden die gewählten Gemeinderäte ihr jeweiliges Mitglied. Deshalb variiert die Anzahl der Mitglieder im Pastoralverbundsrat je nachdem, wie viele Pfarrgemeinden der jeweilige pastorale Raum umfasst und wie viele einen Gemeinderat gewählt haben.

Es gibt keine Verpflichtung Gemeindeteams einzurichten, aber gute Gründe dafür: Stärkung der Selbstorganisation von Ehrenamtlichen, verändertes ehrenamtliches Engagement, das insbesondere projektbezogen ist, und Präsenz der Kirche in der Fläche.

Gemeindeteams können entweder vom Gremium auf Raumebene beauftragt werden oder Personen, die ein Gemeindeteam bilden möchten, können sich an das Gremium werden, um beauftragt zu werden. Wichtig: Es gibt kein Gemeindeteam ohne Auftrag, der in einem Kontrakt festgehalten ist.

Es gibt zwei Möglichkeiten, um einen Vorstand zu bilden (vgl. § 22 (1)). Entweder besteht der Vorstand aus einem gleichberechtigtem Vorstandsteam aus zwei bis fünf Personen oder aus einem Team mit zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, das um ein bis drei weitere Vorstandsmitglieder ergänzt wird. Sind amtliche Mitglieder Teil des Gremiums, ist die Leitung des Pastoralen Raumes automatisch Mitglied im jeweiligen Vorstandsteam bzw. ist diese einer der beiden Vorsitzenden.

Nein. Die Gemeindeteams bilden jeweils ein Sprecherinnen- und Sprecherteam und dieses organisiert selbstständig seine Arbeitsweise.

In den Modellen 1 und 2 setzen wir auf lokaler Ebene und für thematische Schwerpunkt auf selbstorganisierte Gemeindeteams. Selbstorganisation heißt in diesem Kontext aber auch, dass es sein kann, dass sich kein Gemeindeteam findet. Mit Blick auf das Modell 3 – wenn in einer Pfarrgemeinde kein gültiger Gemeinderat gewählt werden kann – bedeutet dies, dass der Pastoralverbundsrat die Pastoral vor Ort im Blick behält.

Der Rat der Pfarrei, Rat der Pfarreien und der Gemeinderat entsendet jeweils eine Person in den jeweiligen Kirchenvorstand. Umgekehrt entsendet der Kirchenvorstand bzw. beim Rat der Pfarreien der Finanzausschuss ein Mitglied in das pastorale Gremium. In den Pastoralverbundsrat wird ebenfalls ein Mitglied des Kirchenvorstandes entsandt. Das gewählte Gremium auf Raumebene erarbeitet pastorale Richtlinien und gibt vor Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplans eine Stellungnahme ab. Außerdem wirkt es auf eine auskömmliche finanzielle Ausstattung der beauftragten Gemeindeteams hin. Im Rahmen der Immobilienstrategie beteiligt sich das pastorale Gremium beratend.

Nein, Hauptamtliche des Pastoralteams können nicht berufen werden. Für Berufungen müssen die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sein und Hauptamtliche können nicht gewählt werden.

Schwerpunkte sollen laut Zielbild 2030+ in jedem Pastoralen Raum gebildet werden. Sollte es z.B. in einer größeren Stadt für sinnvoll erachtet werden gemeinsam mit einem anderen pastoralen Raum Schwerpunkte zu setzen, so muss dies stets individuell vor Ort ausgehandelt und besprochen werden.

Die muttersprachlichen Gemeinden des Erzbistums Paderborns, die als missio cum cura animarum errichtet sind, wählen analog zum Modell 1 einen Rat der Pfarrei (vgl. § 1 (9)). In Gremien der territorial verfassten Pastoralen Räume sollten Vertretungen der Gemeinden anderer Muttersprachen berufen werden, um so die Vielfalt im Pastoralen Raum abzubilden (vgl. § 13).

Der gemeinsame Finanzausschuss (FA) der rechtlich selbstständigen Pfarreien im Pastoralen Raum berät und koordiniert finanztechnische Fragen im Hinblick auf den Pastoralen Raum und unterstützt so die pastorale Aufgabenerfüllung. Weitere Informationen finden Sie hier.

Die lokalen Kirchenvorstände, die es in den Modellen 2 und 3 gibt, haben weiterhin die Rechts- und Vermögensträgerschaft für die jeweils selbständige Pfarrei inne.

Sollte es kein pastorales Gremium im Pastoralen Raum geben, ist die zu prüfende Frage immer eine Einzelfallentscheidung. Empfehlenswert ist, dass die Leitung des Pastoralen Raumes zu einer Gemeindeversammlung einlädt, die Gläubigen befragt und somit einbindet und anschließend im Einvernehmen mit den Befragten sowie dem Pastoralteam sich für ein Modell entscheidet und dies im Erzbischöflichen Generalvikariat anzeigt. Der Generalvikar kann dann von § 1 Absatz 4 des Statuts dispensieren und diesem Vorgehen zustimmen. Das Team „Leitung durch ehrenamtliche Gremien“ sowie die jeweiligen Dekanatsreferentinnen und Dekanatsreferenten unterstützen und beraten gerne in diesem Prozess.

Dies sind Einzelfälle und daher gesondert zu behandeln. Empfehlenswert erscheint, die nicht gewählten pastoralen Gremien zu befragen und um Voten zu bitten, auf deren Grundlage die Leitung des Pastoralen Raumes beim Erzbischöflichen Generalvikariat die Festlegung eines bestimmten Modells beantragt. Dies sollte möglichst im Einvernehmen auch mit den anderen Mitgliedern des Pastoralteams erfolgen. Der Generalvikar kann dann von § 1 Abs. 4 des Statuts dispensieren und diesem Vorgehen zustimmen. Das Team „Leitung durch ehrenamtliche Gremien“ sowie die jeweiligen Dekanatsreferentinnen und Dekanatsreferenten unterstützen und beraten gerne in diesem Prozess.

Die Größe des gesamten Gremiums wird vor der Wahl festgelegt. 50% + 1 der Mitglieder eines Gremiums müssen immer gewählt sein, während die restlichen Mitglieder Hauptamtliche, Berufene oder die Vertretung aus dem Kirchenvorstand sein können. Deshalb sollte im Vorfeld schon überlegt werden, wie viele Personen aus dem Pastoralteam und wie viele berufene Personen mit Stimmrecht im Gremium sitzen sollten. Eine Beispielrechnung: Das Gremium soll insgesamt 20 Personen mit Stimmrecht umfassen, d.h. 11 Personen müssen gewählt sein und die anderen 9 Personen entstammen dem Pastoralteam, sind Berufene oder aus dem Kirchenvorstand. Mehr Personen können nicht mit Stimmrecht berufen werden. Gäste sind darüber hinaus mit Rederecht jeder Zeit willkommen!

Sofern bei der Wohnsitzgemeinde analoge Regelungen zum Wechsel des Wahlrechts bestehen, sind diese anzuwenden. Sollten diese nicht bestehen, sollte dem Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis vor Ort dennoch zugestimmt werden.

Dem jeweiligen Gemeindeteam kann ein Budget für Sachkosten zur Verfügung gestellt werden; dieses richtet sich jedoch nach den örtlichen Gegebenheiten und wird individuell vor Ort ausgehandelt.

Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ (GrO) definiert kirchenfeindliches Verhalten wie folgt: „Kirchenfeindliche Betätigungen erfassen Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten. Hierzu zählen insbesondere

  • das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z. B. die Propagierung der Abtreibung oder von Fremdenhass),
  • die Herabwürdigung von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen,
  • die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen, während der Arbeitszeit oder im dienstlichen Zusammenhang, auch die Werbung für andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.“ (vgl. Art. 7 Abs. 3 GrO) Die gesamte Grundordnung des kirchlichen Dienstes finden Sie hier.

Im Zweifelsfall stehen Ihnen als Ansprechpersonen im Erzbischöflichen Generalvikariat das Team „Leitung durch ehrenamtliche Gremien“ sowie der Bereich Recht, Abteilung Kirchenrecht, zur Verfügung.

Die Entscheidung über kirchenfeindliches Verhalten unterliegt immer einer Einzelfallprüfung, die im Bereich Recht des Erzbischöflichen Generalvikariats bearbeitet wird. Jedes Gremienmitglied oder jedwede andere Person kann sich im Zweifelsfall sowohl an die Abteilung Kirchenrecht wie auch an das Team „Leitung durch ehrenamtliche Gremien“ wenden und den Fall zur Prüfung vorlegen.

Wie bisher auch sind die Sitzungen der pastoralen Gremien prinzipiell öffentlich, es sei denn es wird entschieden, dass eine Sitzung nicht öffentlich sein soll (vgl. § 24 (4)). Grundsätzlich ist es gut, die Gemeindemitglieder über die Inhalte der Sitzungen und deren Ergebnisse zu informieren. Die Beschlüsse des Gremiums selbst sind unter Angabe des Tages und des Ortes, der Anwesenden und des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren. Führt das Gremium das Protokoll in nicht elektronischer Form, werden die Beschlüsse von den Vorsitzenden bzw. zwei Mitgliedern des Vorstandsteams unterschrieben. Wird das Protokoll elektronisch geführt, ist ein Ausdruck zu fertigen, entsprechend zu unterzeichnen und in einem fortlaufend nummerierten Sitzungsordner abzulegen. Dies gilt nicht, wenn eine Ablage des Protokolls in elektronischer Form sichergestellt ist. (vgl. § 24 (9)).

Können Konflikte vor Ort nicht selbst gelöst werden, gibt es in jedem Dekanat speziell eingerichtete Konfliktanlaufstellen, die bei Konflikten angerufen werden können und unterstützen.

Ja, diese können Sie hier für das lokale Gemeindeteam und hier für das thematische Gemeindeteam herunterladen.

Die Pfarreien im Pastoralen Raum haben sich gemeinsam für Modell Nr. 3 mit den jeweiligen Gemeinderäten entschieden. Sollte ein Gemeinderat nicht gebildet werden können, behält der Pastoralverbundsrat die Pastoral und Seelsorge vor Ort im Blick.

Über die Berufungen entscheidet das jeweilige Gremium.

Übersteigt die Anzahl der amtlichen Mitglieder die Anzahl der gewählten bzw. entsandten Mitglieder, so ist die Anzahl der amtlichen Mitglieder so zu reduzieren, dass die gewählten bzw. entsandten Mitglieder im Gremium die Mehrheit bilden. Die Bestimmung der betroffenen Personen obliegt der Leitung des Pastoralen Raumes im Einvernehmen mit dem Pastoralteam. Diese können dann als weitere Mitglieder des Pastoralteams mit Rederecht an den Sitzungen teilnehmen. Zu beachten ist ebenfalls, wie viele Personen mit Stimmrecht berufen werden sollen. Dementsprechend ist auch hierfür die Anzahl der Mitglieder aus dem Pastoralteam zu reduzieren.

Das amtierende Gremium legt die Größe für das nächste Gremium fest, das gewählt wird. S. hierzu die §§ 5, 9, 17 des Statutes.

Bitte beachten Sie, dass Mitglieder der Gemeindeteams keine gewählten Personen sind und wir diese daher nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung für Vernetzungstreffen etc. anschreiben dürfen. Daher ist es uns ein Anliegen, dass vor Ort mit Zustimmung der Gemeindeteams die Frage der Adressweitergabe geklärt wird.

Darüber hinaus können Sie schon jetzt über die Teilnahme am Newsletter-System Informationen bekommen. Gehen Sie dazu bitte auf diese Seite der Pastoralen Informationen.

Zusätzlich können Sie auch die Zeitschrift „wirzeit“ kostenlos beziehen.

Die „wirzeit“ hat das Ziel, Engagierten im Erzbistum einen guten, direkten Zugang zu Informationen, Wissen und Unterstützungsangeboten zu geben.

Informationen dazu finden Sie hier.

Kontakt
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pastoralinfo@erzbistum-paderborn.de
+49 5251 125-1430
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